Abschlagsrechnung und Schlussrechnung nach VOB/B
Aus Ihrem Leistungsverzeichnis und dem Aufmaß erstellt das Werkzeug kumulierte Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung: mit Ihren Vertragspreisen, Sicherheitseinbehalt und Abzug der bisherigen Rechnungen.
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Abschlagsrechnung
- Abschlagszahlungen gibt es nach § 16 Abs. 1 VOB/B in Höhe des Wertes der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen, nachzuweisen durch eine prüfbare Aufstellung.
- Die Rechnung zeigt den Leistungsstand kumuliert (alle bisher gemessenen Mengen × Vertragspreis), zieht die bisherigen Abschlagsrechnungen ab und weist die Umsatzsteuer auf den Rest aus. Ein vereinbarter Sicherheitseinbehalt (§ 17 VOB/B) mindert das Entgelt nicht: Er wird vom Bruttobetrag abgezogen und ergibt den Auszahlungsbetrag.
- Mit der Rechnung wird das Aufmaß bis dahin festgeschrieben; die nächste Rechnung baut darauf auf.
Schlussrechnung
- Die Schlussrechnung rechnet alle Leistungen ab. Nach § 14 Abs. 5 UStG zeigt sie das Gesamtentgelt mit der Steuer darauf und zieht die vereinnahmten Abschlagszahlungen mit den darauf entfallenden Steuerbeträgen ab. Das Werkzeug zieht die Abschlagsrechnungen ab; wurde eine nicht voll bezahlt, passen Sie das vor dem Versand an.
- Nach § 14 Abs. 1 VOB/B ist prüfbar abzurechnen, mit den nötigen Mengenberechnungen und Belegen; Reihenfolge und Bezeichnungen wie im Vertrag. Das Werkzeug hält sich an die Ordnungszahlen des LV und legt das Aufmaßblatt bei.
Pflichtangaben und Sonderfälle
- Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, unter anderem: Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Datum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistung mit Menge, Leistungszeitraum, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag.
- Erbringt der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen (in der Regel mit Nachweis USt 1 TG), schuldet er die Steuer für Ihre Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 UStG). Dann steht auf der Rechnung keine Umsatzsteuer, sondern der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
- Beauftragte Nachträge rechnen Sie in derselben Rechnung ab, als eigene Gruppe.
Das Werkzeug rechnet mit Ihren Angaben. Ob eine Rechnung prüfbar ist und welche Einbehalte und Fristen gelten, richtet sich nach Ihrem Vertrag.
Häufige Fragen
Was kostet das?
Rechnungen mit Ihren Preisen gibt es mit dem Kauf für das Leistungsverzeichnis (19,00 € zzgl. USt., zusammen mit der X84) oder im Jahreszugang (79,00 € zzgl. USt.). Aufmaß eintragen und drucken ist kostenlos.
Kann ich eine falsche Rechnung zurücknehmen?
Die letzte Rechnung lässt sich zurücknehmen, ihr Aufmaß ist dann wieder offen. Eine schon verschickte Rechnung storniert das nicht; dafür stellen Sie eine Stornorechnung aus.
Gibt es die Rechnung auch elektronisch?
Ja, als XRechnung (UBL) zu jeder Rechnung, für Auftraggeber, die E-Rechnungen verlangen.